Der Friseurladen

Ein Projekt der Optischen Anstalten
Samstag, 4. September 2004
Friseur pfuscht bei Dauerwelle – Schadensersatzansprüche
Oberlandesgericht Köln

Az.: 19 U 62/99
Verkündet am 07.01.2000
Vorinstanz: LG Köln - Az.:21 O 366/96

In Sachen hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26.11.1999 f ü r R e c h t e r k a n n t:

1.)
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Februar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – Az.: 21 O 366/96 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.541,76 DM sowie ein Schmerzensgeld i. H. v. 3.000,00 DM, beides nebst 4 % Zinsen seit dem 16.08.1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.)
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch nur teilweise hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach bejaht.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB. Die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe sind mit der Berufung nicht angegriffen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die von der Beklagten bei der Klägerin durchgeführten Haarbehandlungen am 31.07., 03. und 04.08. sowie 02.09.1993 nicht den Regeln der Technik entsprachen.

Der Senat folgt der Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils, auf welche Bezug genommen wird.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Sachverständige B. habe in seinem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren die Frage nach der Schadensverursachung durch die Klägerin nicht eindeutig beantwortet; auch habe die Klägerin sich nicht ausschließlich in Behandlung bei der Beklagten befunden, sondern sich durchgehend auch anderweitig dauerwellen und färben lassen.

Der Zeitpunkt zu dem das Haar der Klägerin entscheidend und für den Haarabbruch maßgeblich geschädigt worden ist, lässt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen B. auf etwa 10 Monate vor dem Untersuchungstermin und der Begutachtung in dem selbständigen Beweisverfahren am 16.06.1994 datieren. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der von dem Sachverständigen durchgeführten Belastungsprobe an den Haaren der Klägerin sowie der Untersuchung der Haare unter dem Mikroskop, die erkennen lassen, dass die Haare auf einer Länge von 10 cm nicht beschädigt waren und sodann eine deutliche zu den Spitzen zunehmende Beschädigung aufwiesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen fängt nach diesen 10 cm der Abbruch der Haare an. Bei einem durchschnittlichen Haarwachstum von 1 cm pro Monat muss die festgestellte Schädigung der Haare 10 Monate vor dem Untersuchungstermin erfolgt sein. Dies deckt sich mit den zwischen den Parteien unstreitigen Haarbehandlungen durch die Beklagten am 3. und 4. August sowie 2. September 1993.

Auf die Fragen, ob sich im Untersuchungstermin vom 16.06.1994 ein sichtbarer Haaransatz einer Färbung im Haar der Klägerin befunden habe oder nicht, und ob dieser auf dem von der Klägerin vorgelegten Foto zu erkennen sei, kommt es nicht an, da nach dem Sachverständigengutachten, welches sich auf eine rasterelektronenmikroskopische Aufnahme der Haare der Klägerin stützt, chemische Behandlungen der Klägerin nach August/September 1993 nicht mehr erfolgt sind. Für eine Schadensverursachung durch die Klägerin im August/September 1993 spricht dann aber bereits der Beweis des ersten Anscheins. Bei der kurzen Abfolge von Färben, Dauerwelle und erneutem Färben sowie dem Anbringen einer Extensionsfrisur am 3. und 4. August 1993 ist in Verbindung mit den Ausführungen sowohl des Sachverständigen B. als auch des Sachverständigen W. zur chemischen Belastung durch derartige Behandlungen das eingetretene Schadensbild nachvollziehbar zuzuordnen. Darüberhinaus hat auch die Zeugin Sch. in ihrer Vernehmung ausgesagt, die Haare der Klägerin hätten sich vor dem Anlegen der Extensionsfrisur in einem recht angegriffenen Zustand befunden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B. ist die chemische Behandlung eines Haares, ob es nun Dauerwelle, Färbung oder Blondierung sei, jedenfalls ein Eingriff in die Struktur des Haares; bei den chemischen Reaktionen tritt immer ein Verlust der Disulfidbrücken ein, das heißt also, die Farbe und auch die Wellen sind nur dadurch zu erreichen, dass bestimmte Schädigungen in Kauf genommen werden. In seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge hat er sodann ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht tunlich sei, Dauerwellen und Färbungen an einem Tag durchzuführen; es handele sich dabei um zwei chemische Behandlungen, die nach seiner Auffassung in einem Abstand von einigen Wochen durchgeführt werden sollten. Zwar wirke sich eine Extension im normalen Haar nicht negativ aus, zu Problemen könne es aber immer dann kommen, wenn das Haar durch vorherige chemische Behandlungen geschädigt sei. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen des Sachverständigen W., wonach an einem vorher geschädigten Haar wie in diesem Fall (vorher gedauerwellt und gefärbt) die Dehnfähigkeit extrem herabgesetzt, also stark vermindert sei. Die Belastung durch das Anfertigen einer Extensionsfrisur sei extrem grösser, wenn das Haar vorher gedauerwellt und gefärbt worden sei. Werde in vorgeschädigtem Haaransatz eine Extensionsfrisur gemacht, so breche das Haar unweigerlich bei Belastung kleinster Art ab (kämmen mit grobem Kamm/Afrokamm).

Die Beklagte hat demgegenüber einen anderen denkbaren Geschehensablauf, aus welchem sich ebenfalls eine Beschädigung des Haares ergeben könnte, nicht schlüssig vorgetragen. Angesichts der kurzen Abfolge der Behandlungen am 3. und 4. August 1993, die für sich als Grundlage der Schädigung durch die Extensionsfrisur ausreichen, erfolgte die von der Beklagten behauptete anderweitige chemische Haarbehandlung der Klägerin ersichtlich ins Blaue hinein.

Die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen B. steht im übrigen ausser Frage. Die Vermutungen der Beklagten, die Klägerin habe vorher bereits Kontakt zu dem Sachverständigen B. gehabt, sind durch nichts belegt.

Die Höhe der Schadensersatzforderung ist mit 5.541,76 DM zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz unstreitig.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch aus § 847 Abs. 1 BGB jedoch nur i. H. v. 3.000,00 DM. Der Senat hat sich anhand der im selbständigen Beweisverfahren vorgelegten Lichtbilder davon überzeugen können, dass die Haare der Klägerin in entstellender Weise geschädigt wurden. Die Klägerin hat über einen längeren Zeitraum eine Perücke getragen und unwidersprochen vorgetragen, unter der Beeinträchtigung ihres Haupthaares erheblich seelisch gelitten zu haben, da sie als Dozentin für Steuerbuchhaltung in der Öffentlichkeit stehe. Bei der Bemessung darf jedoch nicht verkannt werden, dass das Schmerzensgeld ausschließlich dem Ausgleich erlittener körperlicher und seelischer Schäden dient, nicht aber dem Ausgleich für Verletzungen des eigenen Schönheitsideals. Angesichts dessen hält der Senat ein Schmerzensgeld i. H. v. 3.000,00 DM für angemessen aber auch ausreichend um die erlittene Haarschädigung auszugleichen. Der vom Landgericht zuerkannte Betrag in Höhe von 6.000,00 DM ist schon deshalb zu hoch, weil die Beeinträchtigungen der Klägerin nur vorübergehend waren und weil kein Dauerschaden eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10.), 713 ZPO.

Beschwerdewert:
Für die Klägerin 3.000,00 DM,

für die Beklagte 8.541,76 DM.

Streitwert für die Berufungsinstanz 11.541,76 DM.


Quelle: www.ra-kotz.de

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